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Kurzarbeit bei NSN

AIN, den 3.3.2010

Am 12.2.2010 haben der NSN Gesamtbetriebsrat und die NSN  Deutschland  Firmenleitung eine Vereinbarung zur Kurzarbeit unterzeichnet. Der Wortlaut findet sich auf der GBR-Seite im Intranet. Es ist zu erwarten, daß der Arbeitgeber diese Möglichkeit zügig nutzen will. Was bedeuted das für uns -potentiell - betroffene KollegInnen ?

Zunächst einmal: Kurzarbeit an sich schützt nicht vor Kündigung !
Denn Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit für einen vorübergehenden Arbeitsausfall geleistet. Stellt sich heraus, dass trotz Herunterfahren der Unternehmenskapazitäten die Arbeitsplätze dauerhaft nicht gehalten werden können, so kann die Unternehmensführung doch als letztes Mittel  zur Kündigung greifen. Soweit die allgemeine Regelung.

Mit dem Abschluß der Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bei NSN zwar kein absolut haltbarer Riegel vorgeschoben worden, doch konnten einige grundlegende Regeln und Randbedingungen festgelegt werden. Dies ist nicht selbstverständlich ! Es ist ein erster erfolgreicher Schritt gegen die freie Willkür des Arbeitgebers, die bei Kurzarbeit durchaus möglich ist !

Alles Weitere muß nun mit dem örtlichen Betriebsrat verhandelt werden. Wir sind gewiss, dass unser örtlicher Betriebsrat nur eine Vereinbarung abschließen wird, die den Schutz vor betriebsbedingter Kündigung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, egal ob in Kurzarbeit oder nicht, beinhaltet.

Für den Fall der Fälle sind bereits einige schutzwürdige Mitarbeitergruppen wie Auszubildende und KollegInnen in Elternzeit von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Ohne Vereinbarung könnten alle KollegInnen betroffen sein, da der Arbeitgeber die Auswahl allein bestimmen kann und der Mitarbeiter kein Widerspruchsrecht hat. Unser örtlicher Betriebsrat wird versuchen weitere Mitarbeitergruppen zu schützen z.B. Teilzeitkräfte und Härtefälle.

Und er wird darauf achten ob KollegInnen vereinzelt in die Kurzarbeit geschickt werden sollen oder ganze Gruppen. Seien Sie sicher: der Betriebsrat wird all seine Möglichkeiten ausschöpfen um "Cherry Picking" zu unterbinden ! Dies wäre ohne Gesamt- und örtliche Vereinbarung nicht möglich !

Was könnte der/die Einzelne tun ?

  •  Auf jeden Fall wird er/sie die finanziellen Auswirkungen analysieren müssen. Kurzarbeitsrechner und Ratschläge finden sich im Internet.
  • Auch wird zu unterscheiden sein, ob jemand lediglich Teile seiner bisherigen Arbeitszeit mit Kurzarbeit belegt oder sogenannte Kurzarbeit 'Null', d.h. es wird gar nicht mehr gearbeitet, machen würde.
  • Gegebenenfalls raten wir zum Besuch eines Steuerberaters um die eigene individuelle Situation zu klären.
  • Qualifizierungsmaßnahmen nutzen: Der Betriebsrat wird sich dafür einsetzen, dass für den Fall der Kurzarbeit im allgemeinen, insbesondere aber bei Kurzarbeit 'Null', qualitativ hochwertige anerkannte Qualifizierungsmaßnahmen den betroffenen KollegInnen angeboten werden. Damit soll erreicht werden, dass nach dem Ablauf der Kurzarbeit diese wieder qualifizierte Beschäftigungen erhalten.

Zum Abschluß noch ein Wort:

Wohl die Wenigsten freuen sich über die Aussicht auf Kurzarbeit, viele fürchten einen weiteren, verdeckten Abfluß ihrer Aufgaben aus Deutschland und manch eine(r)  wird finanziell belastet werden. Dennoch: Sollte der Arbeitgeber nun zu dem Mittel der Kurzarbeit an unserem Standort greifen, dank der Gesamtbetriebsvereinbarung und der daran anschließend geschlossenen örtlichen Vereinbarungen können wir vor der absoluten Willkür und dem angekündigten unsäglichen "9%plus-Abbau" für die zeit der Kurzarbeit geschützt werden.

Wen es trifft: Chance ergreifen, Skills erhöhen und sich weiterbilden ! Drum also keine Angst vor Kurzarbeit ! Kurzarbeit ist sicher kein Königsweg, doch immerhin besser als ein Personalabbau der die Betroffenen noch härter treffen würde und unseren Standort immer mehr ausbluten lassen würde. Besser das Mittel der Kurzarbeit würde nicht eingesetzt, doch liegt dies - auch ohne Betriebsvereinbarung - im Ermessen des Arbeitgebers. Noch besser, wir dürften alle - ohne Kurzarbeit - am Aufschwung der Firma mitarbeiten ! Wollen tun wir, ob wir auch weiterhin dürfen ? Schaun 'mer mal...

Übrigens:

Kurzarbeit hat keinerlei Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts. Dies gilt für alle betrieblichen und tariflichen leistungen !  Aber das hat der geneigte Leser ohnehin längst der GBV entnommen...

 

 

 

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